Du filmst auf einem Wochenmarkt, die Aufnahme läuft, und hinter dir bleibt jemand stehen und schaut in die Kamera. Der Take ist gut, der Ton sitzt, das Licht kommt nicht wieder. Die Frage, die sich in diesem Moment stellt, ist nicht juristisch gemeint, sondern praktisch: kann man das verwenden.

Der Grundsatz, in einem Satz

Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das ist die Regel, und alles Weitere sind Ausnahmen davon.

Zwei Dinge daran werden häufig falsch erinnert. Die Einwilligung betrifft die Verbreitung, nicht das Aufnehmen: filmen und veröffentlichen sind zwei verschiedene Vorgänge. Und sie ist an keine Form gebunden, was nicht heißt, dass eine mündliche Zusage später etwas beweist.

Was das für den Drehtag heißt

Die Entscheidung fällt nicht am Schnittplatz. Wer im öffentlichen Raum dreht, klärt die Frage in dem Moment, in dem die Person im Bild ist, weil sie danach weg ist und nicht mehr gefragt werden kann.

Die vier Ausnahmen, und was sie hier leisten

Das Gesetz nennt vier Fälle, in denen es ohne Einwilligung geht. Sie zu kennen hilft, sie für eine kommerzielle UGC-Aufnahme heranzuziehen ist eine andere Sache.

AusnahmeWorum es gehtTragfähigkeit im kommerziellen UGC
ZeitgeschichteBildnisse aus dem Bereich der ZeitgeschichteSetzt ein zeitgeschichtliches Ereignis voraus, das ein Produktvideo in aller Regel nicht ist
BeiwerkPersonen erscheinen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder ÖrtlichkeitVerlangt echte Nebensächlichkeit; wer erkennbar im Bild agiert, ist selten Beiwerk
VersammlungenBilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die Personen teilgenommen habenBetrifft die Veranstaltung, nicht eine daneben gedrehte Werbeaufnahme
Höheres KunstinteresseNicht auf Bestellung angefertigte Bildnisse, deren Verbreitung höheren Interessen der Kunst dientEine beauftragte Produktion ist per Definition auf Bestellung

Und eine Grenze, die für alle vier gilt. Die Ausnahmen greifen nicht, soweit durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.

Wie man das praktisch liest

Nicht als «keine der vier gilt jemals», sondern als: in einem gewöhnlichen kommerziellen UGC-Dreh sind diese Ausnahmen eine schwache Grundlage und dürfen nicht als anwendbar unterstellt werden. Die Beurteilung bleibt tatsachenabhängig und hängt an der konkreten Einstellung, an der Erkennbarkeit und daran, wie zentral die Person im Bild ist.

Wer sich darauf stützen will, sollte begründen können, warum, und zwar bevor das Video online ist.

Warum «das war öffentlich» nicht genügt

Das ist der verbreitetste Irrtum, und er ist doppelt falsch.

Der öffentliche Raum sagt etwas darüber, wo gefilmt werden darf. Er sagt nichts darüber, ob ein erkennbares Bildnis verbreitet werden darf. Die beiden Fragen hängen nicht zusammen.

Dazu kommt der kommerzielle Zusammenhang. Dieselbe Aufnahme in einem privaten Urlaubsvideo und in einem bezahlten Produktvideo wird nicht gleich beurteilt, weil sich die Interessenlage der abgebildeten Person ändert, sobald mit ihrem Bild geworben wird.

Was man am Set tatsächlich tut

Vier Handgriffe, nach Aufwand geordnet, und der erste löst die meisten Fälle.

Neu drehen. Auf einem Markt kostet ein zweiter Take drei Minuten. Er ist fast immer billiger als jede andere Lösung.

Umkadrieren. Enger stellen, tiefer gehen, den Hintergrund verlieren. Was nicht erkennbar ist, wirft die Frage nicht auf.

Fragen. Kurz, freundlich, mit dem Hinweis, dass es für ein Werbevideo ist. Wer zustimmt, wird kurz auf Video bestätigt: Name, Datum, wofür. Das dauert zwanzig Sekunden und ist der einzige Nachweis, den man später hat.

Unkenntlich machen. Im Schnitt möglich und die schlechteste der vier Optionen, weil sie sichtbar ist und die Aufnahme entwertet.

Der Fall, der immer vergessen wird

Kinder. Hier reicht die Zustimmung des Kindes nicht, und ein Elternteil, das gerade danebensteht, ist nicht automatisch allein entscheidungsbefugt. Wenn ein Kind erkennbar im Bild ist, wird die Aufnahme in aller Regel neu gedreht, weil der Aufwand der sauberen Klärung den Wert der Einstellung übersteigt.

Was eine brauchbare Einwilligung enthält

Eine Einwilligung ist an keine Form gebunden, und trotzdem ist die formlose die wertloseste, weil niemand sie später belegen kann. Was zählt, ist nicht das Papier, sondern dass der Umfang klar ist.

Vier Angaben genügen, und sie passen in zwanzig Sekunden Videoaufnahme:

  1. Wer. Name der Person, laut gesagt.
  2. Wofür. Ein Werbevideo für ein Unternehmen, nicht «für meinen Kanal».
  3. Wo. Auf welchen Plattformen es erscheinen soll, und ob auch bezahlte Ausspielung dazugehört.
  4. Wie lange. Ein Zeitraum, kein «für immer».

Der vierte Punkt ist der, den alle weglassen, und er ist der, der später zählt: eine unbefristete Zusage ist angreifbarer als eine auf zwölf Monate begrenzte.

Warum die Videoaufnahme besser ist als ein Zettel

Ein unterschriebenes Formular auf einem Markt zu produzieren dauert Minuten und wirkt unangenehm förmlich. Eine kurze Aufnahme dagegen dauert zwanzig Sekunden, zeigt die Person, das Datum und den Wortlaut zugleich, und niemand muss einen Stift suchen.

Was die Marke von dir erwartet

Eine Marke, die dein Video ausspielt, trägt das Risiko mit. Deshalb steht in guten Aufträgen inzwischen eine Zeile dazu, und wenn sie fehlt, ist es dein Interesse, sie zu ergänzen.

Praktisch heißt das: Du lieferst Material, in dem außer dir niemand erkennbar ist, oder du lieferst die Einwilligung mit. Ein drittes Vorgehen gibt es nicht, und «da war jemand im Hintergrund, das fällt nicht auf» ist keine Lieferung, sondern eine Verlagerung des Problems.

Quellen

Geprüft am 8. September 2026. Dieser Leitfaden ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Weichen Leitfaden und amtliche Quelle voneinander ab, gilt die Quelle.