Ab wie vielen Followern braucht ein Kanal ein Impressum? Die Frage wird ständig gestellt und sie ist falsch gestellt, denn die Zahl der Abonnentinnen kommt im Gesetz nicht vor. Was vorkommt, ist die Art, wie der Kanal betrieben wird.
Woran die Pflicht tatsächlich hängt
Das Digitale-Dienste-Gesetz knüpft die allgemeinen Informationspflichten an geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Diese Formulierung ist der ganze Prüfmaßstab, und sie enthält zwei Merkmale, die getrennt gelesen werden wollen.
Geschäftsmäßig meint eine auf gewisse Dauer angelegte, planmäßige Tätigkeit. Es geht nicht um Gewinnerzielung im steuerlichen Sinn, sondern darum, dass der Betrieb nicht rein gelegentlich ist.
In der Regel gegen Entgelt beschreibt die Art des Dienstes, nicht ob im Einzelfall gezahlt wurde. Dienste, die üblicherweise vergütet werden, fallen darunter, auch wenn eine einzelne Nutzung kostenlos ist.
Warum daraus keine einfache Ja-Nein-Antwort folgt
Weil beide Merkmale eine Einschätzung verlangen. Ein Kanal, auf dem seit zwei Jahren regelmäßig bezahlte Kooperationen erscheinen, liegt anders als ein Konto, auf dem einmal ein Produkt gezeigt wurde, das jemand geschenkt bekommen hat.
Wer sich in der Mitte wiederfindet, sollte die Frage nicht auf sich beruhen lassen. Ein Impressum zu setzen, wo es vielleicht nicht nötig wäre, kostet nichts. Es wegzulassen, wo es nötig war, ist der teurere Fehler, weil er von außen bemerkt wird.
Was hineingehört
Das Gesetz verlangt Angaben, die es leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar hält. Für eine natürliche Person, die selbständig Videos produziert, sind das im Kern der Name, eine ladungsfähige Anschrift und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, in der Regel eine E-Mail-Adresse.
Dazu kommen je nach Lage weitere Angaben: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, Registerangaben bei eingetragenen Unternehmen, und bei reglementierten Berufen die zuständige Kammer und die Berufsbezeichnung.
Was nicht genügt. Ein Postfach anstelle einer ladungsfähigen Anschrift. Ein Kontaktformular als einziger Kanal. Und ein Verweis auf «Kontakt über die Direktnachrichten», weil das die Erreichbarkeit an eine Plattform bindet.
Der Punkt, der am meisten Unbehagen auslöst
Die Anschrift. Wer von zu Hause arbeitet, veröffentlicht damit seine Wohnadresse, und das ist für viele der eigentliche Grund, die Sache aufzuschieben.
Die üblichen Auswege sind bekannt und jeweils mit Einschränkungen verbunden: eine Geschäftsadresse, ein Coworking-Vertrag, oder ein Anbieter, der eine ladungsfähige Anschrift bereitstellt. Was nicht funktioniert, ist die Adresse wegzulassen und zu hoffen, dass niemand fragt.
Die Seite in fünf Zeilen
Wer es hinter sich bringen will, schreibt Folgendes und ist fertig:
- Vor- und Nachname, so wie er auch auf Rechnungen steht.
- Ladungsfähige Anschrift, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort.
- E-Mail-Adresse, die tatsächlich gelesen wird.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden.
- Verantwortlich für den Inhalt, mit demselben Namen und derselben Anschrift.
Fünf Zeilen, einmal geschrieben, jahrelang gültig. Der Aufwand entsteht nicht beim Schreiben, sondern beim Aufschieben.
Der Einwand, der die Sache verzögert
«Ich bin doch gar keine Firma.» Das trifft die Rechtsform und nicht das Kriterium. Die Pflicht knüpft nicht an eine Gesellschaft an, sondern an einen geschäftsmäßig betriebenen Dienst; eine Einzelperson, die regelmäßig bezahlte Kooperationen veröffentlicht, kann darunter fallen, ohne je etwas gegründet zu haben.
Der zweite Einwand ist ehrlicher und hilft ebenso wenig: «Das liest doch niemand.» Gelesen wird es tatsächlich selten, gesucht wird es aber genau dann, wenn jemand einen Anlass hat, und in dem Moment ist es entweder da oder nicht.
Wo man es hinschreibt
Hier liegt das eigentlich deutsche Problem, denn kein Netzwerk hat ein Feld dafür, und die Biografie hat oft hundertfünfzig Zeichen.
Die verbreitete Lösung ist ein Link. Man legt eine schlichte Seite an, nennt sie Impressum, und verlinkt sie aus dem Profil. Wichtig ist dabei nur, dass die Bezeichnung des Links erkennbar dorthin führt und dass die Seite ohne weitere Klicks lesbar ist.
Was dabei schiefgeht. Ein Sammel-Link-Dienst, auf dessen Startseite der Eintrag zwischen acht anderen steht, macht die Angaben nicht unmittelbar erreichbar. Wenn ein solcher Dienst genutzt wird, gehört das Impressum an die erste Stelle und nicht ans Ende.
Ein Kanal, mehrere Netzwerke
Die Seite wird einmal angelegt und aus jedem Profil verlinkt. Das ist der ganze Aufwand, und er fällt nur einmal an. Was nicht funktioniert, ist ein Impressum auf einem Netzwerk und keines auf den drei anderen.
Warum die Marke darauf schaut
Für ein Unternehmen, das Creator bucht, ist ein vorhandenes Impressum ein einfaches Signal: die Person betreibt ihren Kanal als Tätigkeit und nicht als Hobby.
Das hat einen praktischen Nebeneffekt, der selten benannt wird. In der Auswahl zwischen zwei vergleichbaren Angeboten fällt das fehlende Impressum zulasten dessen aus, der es nicht hat, weil es die Zusammenarbeit von Anfang an mit einer offenen Frage belastet.
Quellen
Geprüft am 8. September 2026. Dieser Leitfaden ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Weichen Leitfaden und amtliche Quelle voneinander ab, gilt die Quelle.



