Die kurze Antwort passt in einen Satz: Ein Titel aus der allgemeinen Musikbibliothek von TikTok oder Instagram ist in einem von einer Marke beauftragten Video nicht verwendbar. Die Lizenz, die den Titel in der App verfügbar macht, deckt private, organische Nutzung ab. Sie deckt weder die Bewerbung eines Produkts noch bezahlte Werbung noch die Weiterverwendung anderswo.
Warum eine einzige Genehmigung nie reicht
Ein Song trägt zwei getrennte Rechte, und sie gehören verschiedenen Personen.
Das erste ist das Urheberrecht am Werk selbst, an Komposition und Text. In Frankreich wird es meist kollektiv von der Sacem für Urheber, Komponisten und Verlage wahrgenommen.
Das zweite betrifft die konkrete Aufnahme, die man hört: die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers und des Herstellers, also des Labels. Zwei verschiedene Aufnahmen desselben Songs gehören zwei verschiedenen Rechteinhabern.
Anders gesagt: Eine Genehmigung für die Komposition sagt nichts über die Aufnahme, und umgekehrt gilt dasselbe. Deshalb ist «ich habe eine Lizenz bezahlt» ein unvollständiger Satz, solange nicht klar ist, welche. Eine lizenzfreie Instrumentalversion kann daher voll nutzbar sein, während die Originalaufnahme desselben Songs es überhaupt nicht ist.
Was eine Plattformlizenz wirklich abdeckt
Die Vereinbarungen zwischen Plattformen und Rechteinhabern stellen einen Katalog innerhalb der App bereit, für nicht kommerzielle Beiträge. Sie übertragen dem Werbetreibenden kein Recht, und sie folgen dem Video nicht, wenn es die App verlässt.
Genau darauf weist TikTok hin, indem es seine allgemeine Bibliothek von seiner Commercial Music Library trennt, die kommerziellen Nutzungen und Business-Konten vorbehalten ist.
Die vier Momente, in denen es bricht
| Herkunft des Tons | Organischer Post des Creators | Bezahlte Werbung der Marke | Nutzung außerhalb der Plattform |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Bibliothek | Auf privatem Konto geduldet | Nein | Nein |
| Kommerzielle Bibliothek der Plattform | Ja | Ja, auf dieser Plattform | Nein |
| Gekaufte Musiklizenz | Je nach Lizenz | Je nach Lizenz | Je nach Lizenz |
| Eigener Ton oder nur Stimme | Ja | Ja | Ja |
Die dritte Zeile führt am häufigsten in die Irre. Eine bei einer Musikbank gekaufte Lizenz ist keine universelle Erlaubnis: Sie hat einen Umfang, eine Laufzeit und eine Liste von Medien, und eine «Social Media»-Lizenz deckt weder einen Fernsehspot noch einen Bildschirm im Laden.
Die zweite Zeile verdient dieselbe Vorsicht. Die kommerzielle Bibliothek einer Plattform gilt auf dieser Plattform; dasselbe Video auf der Website der Marke oder in einer YouTube-Kampagne zu verwenden, verlässt den Rahmen, während die Datei dagegen unverändert bleibt.
Der Wechsel zu bezahlter Werbung
Das ist der häufigste Auslöser. Ein vom Creator mit einem Trendsound veröffentlichtes Video läuft wochenlang ohne Zwischenfall, dann schiebt die Marke es über Spark Ads oder Whitelisting an, und die Beanstandung kommt.
An der Datei hat sich nichts geändert, an der Nutzung alles: Bezahlte Ausspielung ist kommerzielle Verwertung und fällt aus der organischen Lizenz heraus.
Wer das Risiko trägt
Der Werbetreibende, in der überwiegenden Zahl der Fälle, auch wenn der Creator den Ton ausgewählt hat. Die Marke zieht den kommerziellen Nutzen aus der Verbreitung, und sie identifizieren die Rechteinhaber zuerst, meist weil sie auch am leichtesten erreichbar ist.
Der Creator steht deshalb nicht außen vor: Hat er vertraglich zugesichert, der Ton sei für kommerzielle Nutzung frei, und stimmte das nicht, wendet sich die Marke an ihn. In der Praxis verlieren beide Seiten das Video, und nur eine verliert zusätzlich das Mediabudget.
Der Vertrag beseitigt dieses Risiko nicht, er ordnet es. Drei Klauseln genügen:
- Töne aus der allgemeinen Bibliothek für jede an die Marke gelieferte Datei ausdrücklich untersagen.
- Entweder die kommerzielle Bibliothek der Plattform vorschreiben oder Musik, die die Marke mit ihrer Lizenz beistellt.
- Eine schriftliche Zusicherung des Creators zur Herkunft des Tons verlangen und aufbewahren.
Der übliche Einwand des Creators
«Die Musik war in der App, also ist sie erlaubt.» Erlaubt ist sie für das, was die App zulässt, nicht für das, was die Marke damit vorhat. Technische Verfügbarkeit ist keine kommerzielle Lizenz, und keine Plattform behauptet in ihren eigenen Bedingungen etwas anderes.
Was vor dem Dreh zu prüfen ist
Der Ton wird im Briefing entschieden, nicht im Schnitt. Eine Marke, die ihre lizenzierte Spur mit dem Briefing mitschickt, beseitigt die Frage an der Wurzel, und der Creator schneidet direkt darauf.
Wählt der Creator selbst, läuft die Prüfung auf zwei Fragen hinaus: woher der Ton stammt und unter welcher Lizenz. Ein Screenshot der kommerziellen Bibliothek oder der Beleg der Musikbank genügt als Dokumentation.
Was bei einer Beanstandung tatsächlich passiert
Der mildeste Ausgang ist die Stummschaltung: Das Video bleibt online, ohne Ton, und ein auf den Takt geschnittener Schnitt wird unlesbar.
Danach folgt die Sperre in einzelnen Ländern, die die Kampagne anderswo weiterlaufen lässt und jede Leistungsmessung verzerrt.
Am teuersten ist die vollständige Entfernung, oft genau dann, wenn das Video zu laufen beginnt, also wenn es am meisten wert ist. Dazu kann eine Schadensersatzforderung der Rechteinhaber kommen, unabhängig von der Sanktion der Plattform.
Dazu kommt, was die Sanktion nicht sagt: Bereits ausgegebenes Mediabudget für ein entferntes Video kommt nicht zurück, und eine Kampagne rund um ein einziges Asset steht über Nacht ohne Kreation da. Deshalb behandelt man den Ton als Produktionsabhängigkeit, genau wie die Rechte am Bild des Creators.
Quellen
- Französisches Gesetzbuch über geistiges Eigentum, Artikel L122-4
- Sacem, Genehmigung für die Musikwiedergabe
- TikTok, Commercial Music Library
- TikTok, Music Usage Confirmation
Geprüft am 7. September 2026. Dieser Leitfaden ist keine Rechtsberatung. Weichen Leitfaden und amtliche Quelle voneinander ab, gilt die Quelle.



